Die EU-Taxonomie: Vorgaben und Vorgehensweisen
Die EU-Taxonomie stellt einen wichtigen Rahmen für die Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union dar. Sie wurde ins Leben gerufen, um den Begriff “nachhaltig” genau definieren zu können, und so eine gezielte Lenkung von Finanzströmen in nachweislich “nachhaltige” Technologien und Unternehmen sicherzustellen.
Ab 2025 sind Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlichen, verpflichtet, Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung anzuwenden. Dies bedeutet, dass sie neben quantitativen Taxonomie-Kennzahlen zu relevanten (“taxonomiefähigen”) Wirtschaftsaktivitäten auch eine erklärende Beschreibung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken bereitstellen müssen. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten haben diese Anforderung bereits seit 2021 umgesetzt.
Die Umweltziele der EU-Taxonomie
Basierend auf der EU-Taxonomie wurden sechs Umweltziele eingeführt, anhand derer die Nachhaltigkeit einer Unternehmensaktivität bewertet werden kann.
Unternehmerisches Handeln wird nur dann als nachhaltig eingestuft, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
– Substantial Contribution:
–> mindestens zu einem der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung beiträgt
– Do No Significant Harm:
–> kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt
– Minimum Safeguards:
–> soziale Mindeststandards einhält
Wie muss vorgegangen werden, um Aktivitäten als “nachhaltig” zu klassifizieren?
Die EU-Taxonomie klassifiziert Unternehmen anhand konkreter Kennzahlen, die ihre Fähigkeit bewerten, wesentlich zur Erreichung der EU-Umweltziele beizutragen (Taxonomiefähigkeit), sowie den aktuellen Beitrag der Unternehmen zu diesen Zielen (Taxonomiekonformität):
1. Auswahl relevanter Aktivitäten
Die EU-Taxonomie Verordnung enthält einen Katalog verschiedener Aktivitäten, die sich positiv auf die EU-Umweltziele auswirken könnten. Aus diesem Katalog müssen alle Tätigkeiten identifiziert werden, die auf das Unternehmen zutreffen.
–> Die Tätigkeit ist taxonomiefähig
2. Berechnung des potenziellen Beitrags zur Erreichung der Klimaziele
Um die Wesentlichkeit des Beitrags überprüfen zu können, wird dieser als drei Kennzahlen ausgedrückt. Im Verhältnis zum Umsatz, zu den Investitionen und zu den Betriebsausgaben.
3. Überprüfung der Taxonomiekonformität
Wenn die Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt (also ein wesentlicher Beitrag nachzuweisen ist), kein anderes Umweltziel verletzt und die sozialen Mindeststandards einhält, kann diese als Beitrag zur Erreichung der Umweltziele bewertet werden.
–> Die Tätigkeit ist taxonomiekonform
4. Ausweis in der Unternehmensbilanz
Die Tätigkeiten und die damit verbundenen Umsätze, Kapital- und Betriebsausgaben können in der Bilanz (als Quote bzw. Prozentwert) als taxonomiekonform und somit als “nachhaltig” ausgewiesen werden.
Wann müssen Unternehmen handeln?
Der Zeitplan sieht vor, dass Unternehmen seit Januar 2022 den Anteil ihrer förderfähigen Aktivitäten offenlegen und ab Januar 2024 über die Ausrichtung ihrer Aktivitäten auf die Taxonomieziele berichten müssen.
Ab 2025 müssen Finanzinstitute gemäß den CSRD-Vorschriften die Taxonomieausrichtung in ihren nichtfinanziellen Berichten berücksichtigen. Dieser schrittweise Implementierung zielt darauf ab, bis 2025 Unternehmen zu verpflichten, über den Anteil ihrer taxonomiekonformen Aktivitäten an Umsatz, Investitionsausgaben und betrieblichen Ausgaben zu berichten.