CSRD Zeitplan: Wann sollte Ihr Unternehmen berichten?
Stand: November 2025
Seit dem 18.11.2025 verhandeln Europäischer Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission im Trilog über die geplanten Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Im Zentrum stehen dabei vor allem erhöhte Schwellenwerte, durch die künftig deutlich weniger Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen würden. Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind und kein finaler Gesetzesbeschluss vorliegt, befindet sich die CSRD-Berichterstattung derzeit in einer Transformations- und Übergangsphase, in der Unternehmen weiterhin mit möglichen Änderungen rechnen müssen.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein zentraler Meilenstein für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und schafft einen deutlich breiteren und verbindlicheren Rahmen für Umwelt-, Sozial- und Governance-(ESG)-Informationen. Ziel ist es, Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit von Nachhaltigkeitsdaten zu erhöhen und Kapital gezielt in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464)
Mit der zunehmenden Bedeutung von ESG-Kriterien – sowohl in der Finanzierung als auch entlang der Lieferkette – wird die CSRD insbesondere für mittelständische Industrie- und Technologieunternehmen zu einer strategischen Kernanforderung.
Dieser Beitrag zeigt, welche Unternehmen ab wann berichten müssen, wie sich der Zeitplan durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie 2025/794 geändert hat und welche konkreten Schritte sich für die Vorbereitung anbieten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die CSRD?

Die CSRD ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung in die bestehende Finanzberichterstattung integriert. Sie ändert u. a. die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und verpflichtet Unternehmen, einen getrennten, aber integrierten Nachhaltigkeitsabschnitt im Lagebericht zu veröffentlichen. Dadurch werden Nachhaltigkeitsthemen formal auf die gleiche Ebene wie finanzielle Leistungsindikatoren gehoben und müssen mit vergleichbarer Tiefe, Konsistenz und Prüfungssicherheit dargestellt werden. Unternehmen sind verpflichtet, ihre ESG-Daten nach einheitlichen europäischen Standards aufzubereiten, sodass sie für Kapitalmarktakteure und Stakeholder deutlich transparenter und besser vergleichbar werden.
Kernelemente:
- Verpflichtende Prüfung (Assurance): Nachhaltigkeitsinformationen müssen geprüft werden, zunächst mit begrenzter, perspektivisch mit hinreichender Prüfungssicherheit.
- European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Die Berichtsinhalte werden durch die ESRS konkretisiert, die seit Juli 2023 als delegierte Verordnung gelten.
- Erweiterter Anwendungsbereich: Neben großen kapitalmarktorientierten Unternehmen (PIE) werden nun auch andere große Unternehmen, börsennotierte KMU (mit Ausnahmen) und bestimmte Nicht-EU-Unternehmen erfasst.
- Doppelte Materialität: Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihres Geschäfts auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen analysieren.
Wer ist von der CSRD betroffen?
Nach aktuellem Stand der politischen Verhandlungen – insbesondere durch Omnibus-Reformen, Stop-the-Clock und die laufenden Triloggespräche – ist davon auszugehen, dass sich die künftigen Schwellenwerte der CSRD deutlich verändern.
Die bisherige Einteilung in „Wellen“ verliert damit voraussichtlich ihre Bedeutung. Stattdessen deutet vieles auf höhere Größenkriterien hin, wodurch künftig wesentlich weniger Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen würden (Reduktion um ca. 80%). Voraussichtlich werden sich die Kennzahlen in folgenden Bereichen bewegen (Telusio Schätzung auf Basis der Verhandlungen):
- Mitarbeiter: ≥ 1.000
- Umsatz: ≥ 450 Mio.
Für Nicht-EU-Unternehmen bleibt ein substantieller EU-Umsatz ein maßgebliches Kriterium. Zudem gilt als sehr wahrscheinlich, dass KMUs künftig nicht mehr unmittelbar unter die CSRD-Berichtspflicht fallen werden.
Unverändert gilt: Unternehmen, die bereits unter die NFRD fallen (und > 500 MA besitzen), müssen weiterhin nach CSRD berichten, da ihre Berichtspflicht bereits aktiv ist und von den Reformen nicht zurückgenommen wird. Während diese Unternehmen mitten in der Umsetzung stehen, besteht für viele andere weiterhin Unsicherheit über zukünftige Pflichten.
Zeitplan und Fristen der CSRD (inkl. „Stop-the-Clock“-Richtlinie)
Die ursprünglichen CSRD-Fristen wurden 2025 durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock“) für bestimmte Unternehmensgruppen um zwei Jahre verschoben.
Wichtig:
- Welle 1 (große PIE mit > 500 Mitarbeitenden) und
- Welle 4 (Nicht-EU-Unternehmen mit signifikanter EU-Tätigkeit)
bleiben zeitlich unverändert, während alle anderen jeweils um zwei Jahre nach hinten verschoben wurden.
1. Große Unternehmen & Muttergesellschaften großer Konzerne (Welle 1, 500+ Mitarbeitende, bereits NFRD-pflichtig)
- Anwendungsbeginn: Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2024.
- Erster Bericht: Im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024.
Frist bleibt unberührt von der „Stop-the-Clock-Richtlinie“.
2. Weitere große Unternehmen
- Erster CSRD-Bericht: im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027.
- Neue Erstanwendung: Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2027.
3. Börsennotierte KMU, kleine & nicht-komplexe Kreditinstitute
- Neue Erstanwendung: Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2028.
- Erster verbindlicher CSRD-Bericht: im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028.
4. Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU
- Erstanwendung: Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2028.
- Erster Bericht: im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028.
Wer muss 2025 berichten?
Für das Jahr 2025 ergibt sich aktuell folgendes Bild:
- Unternehmen, die bereits unter der NFRD berichtspflichtig waren und > 500 Mitarbeitende haben, müssen für das Geschäftsjahr 2024 ihren ersten CSRD-konformen Bericht veröffentlichen.
- Alle anderen Akteure sind nicht verpflichtet, im Jahr 2025 einen vollständigen CSRD-Bericht vorzulegen.
- Zusätzlich ist zu beachten: Am 13. November 2025 hat das Europäisches Parlament seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der CSRD-Pflichten beschlossen – darunter deutlich höher angesetzte Schwellenwerte (z. B. > 1.750 Beschäftigte und > 450 Mio. € Jahresumsatz – Vorschlag EU-Parlament) sowie Beschränkungen des Kreises der Verpflichteten. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht in geltendes Recht umgesetzt und befinden sich aktuell im Trilog-Verfahren.
- Trotz der vorläufigen Veröffentlichung der Parlamentsposition gilt bis zur finalen Gesetzesverabschiedung weiterhin das aktuelle Fristen-Schema (wie oben dargestellt). Unternehmen der Welle 1 sollten daher ihre Veröffentlichung für 2025 planen und vorbereiten.
Auswirkungen auf Unternehmen
- Unternehmen, die aktuell nicht CSRD-pflichtig sind, sollten dennoch vorsorglich ESG-Daten- und Steuerungsprozesse etablieren – da Kapitalmärkte, Banken und Lieferkettenpartner bereits heute entsprechende Informationen nachfragen.
- Länderübergreifend gewinnt der Trend zur Harmonisierung globaler ESG-Standards an Dynamik (z. B. International Sustainability Standards Board (ISSB), European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)), wodurch Unternehmen langfristig mit mehreren parallelen oder konvergierenden Anforderungen rechnen müssen.
Handlungsempfehlungen
- Frühzeitige Gap-Analyse und Datenaufbau: Selbst wenn die endgültigen Kriterien noch nicht fix sind, sollten Unternehmen ihre Berichts- und Datenprozesse früh starten.
- Vorbereitung auf Assurance/Prüfungspflichten: Qualität der Nachhaltigkeitsdaten wird ein Wettbewerbsfaktor.
- Dynamisches Monitoring regulatorischer Entwicklungen: Änderungen im Omnibus-Paket können den Kreis der Verpflichteten und Fristen nochmals verändern.
Ausblick auf zukünftige Entwicklungen
Gesetzgeberisches Verfahren: Parlament, Rat und Kommission
Nach der Verabschiedung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments am 13. November 2025 befindet sich das Omnibus-Paket zur Vereinfachung von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie im nächsten zentralen Schritt des EU-Gesetzgebungsverfahrens.
Zeitliche Perspektive
Da sowohl das Europäische Parlament – mit seiner Position vom 13.11.2025 – als auch Rat und Kommission die Vereinfachung der CSRD und verwandter Regelwerke priorisieren, wird derzeit erwartet, dass die Trilog-Verhandlungen im Dezember 2025 abgeschlossen werden können und bis Jahresende, spätestens jedoch Anfang 2026, eine politische Einigung erzielt wird. Die EU-Kommission hat dabei klar signalisiert, dass sie das Omnibus-Paket noch vor dem Wahljahr 2026 abschließen will, um Unternehmen möglichst frühzeitige Planungssicherheit zu geben.
Postion des EU-Rates
Der Rat der Europäischen Union hat bereits im Oktober 2025 deutlich gemacht, dass er eine starke Verengung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD unterstützt, um die Pflichten auf große und sehr große Unternehmen zu konzentrieren und kleinere sowie mittlere Unternehmen deutlich zu entlasten.
Im Rahmen des Omnibus-Pakets befürwortet er höhere Schwellenwerte als im ursprünglichen Kommissionsentwurf und folgt dem Leitbild, die ESG-Regulierung „targeted, lighter and proportionate“ auszugestalten. Die Berichterstattung soll damit vor allem für wirtschaftlich bedeutende Marktteilnehmer gelten und nicht länger Unternehmen mit einfachen oder wenig komplexen Strukturen überfordern. Da Parlament, Rat und Kommission das Dossier priorisieren und die Trilog-Verhandlungen im Dezember 2025 ansetzen, wird mit einer politischen Einigung bis Ende des Jahres gerechnet, die voraussichtlich dazu führt, dass künftig nur noch sehr große Unternehmen unmittelbar berichtspflichtig sind.
Vorbereitung auf die CSRD: Schritte zur Umsetzung

Trotz geplanter Vereinfachungen im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets bleibt die CSRD für alle weiter betroffenen Unternehmen ein komplexes, prüfpflichtiges und strategisch relevantes Vorhaben. Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen künftig entlastet werden könnten, benötigen alle potenziell berichtspflichtigen Unternehmen robuste Daten-, Governance- und Reportingstrukturen.
Die folgenden Schritte bilden die Best Practice 2025 für eine effektive CSRD-Readiness:
1. Verständnisaufbau der CRSD-Anforderungen
Ziel: Klarheit über Anwendungsbereich, Pflichten und zeitliche Vorgaben.
- Relevante ESRS-Standards (v.a. ESRS 1 & ESRS 2) identifizieren.
- Auswirkungen der Stop-the-Clock-Richtlinie (2025/794) berücksichtigen.
- Potenzielle Änderungen durch das Omnibus-Paket beobachten (mögliche Anhebung der Schwellenwerte → künftig voraussichtlich nur noch sehr große Unternehmen betroffen).
- EFRAG-Tools nutzen: Q&A-Plattform, Leitlinien zur ESRS-Umsetzung.
2. Bestandsaufnahme und Gap-Analyse
Ziel: Lücken zwischen heutigem Status und CSRD-Anforderungen klar identifizieren.
- Analyse bestehender Nachhaltigkeitsberichte, Managementsysteme und KPIs.
- Prüfung von Themen wie Klimapläne, Übergangsstrategien, Lieferketteninformationen und Sozialthemen.
- Bewertung von Datenqualität, Datenverfügbarkeit und internen Kontrollmechanismen.
- Mapping der bestehenden Governance gegen Compliance-, Risiko- und Reportingvorgaben der ESRS.
3. Weiterentwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie
Ziel: ESG-Ziele klar verankern und mit der Gesamtstrategie verbinden.
- Formulierung messbarer ESG-Ziele (Klimapfade, Scope-3-Reduktion, Biodiversität, soziale Risiken).
- Sicherstellen der Kohärenz mit EU-Taxonomie, Klimazielen und Lieferkettenanforderungen.
- Strategische Auswirkungen möglicher Omnibus-Anpassungen beobachten.
- Verzahnung der ESG-Ziele mit Investitionsplanung, Budgetprozessen und Risikomanagement.
4. Implementierung von Reporting-Prozesse und IT-Systeme
Ziel: Datenverlässlichkeit und prüfungsfähige Berichte sicherstellen.
- Aufbau eines integrierten ESG-Datenhaushalts (z. B. Data Warehouse).
- Klare Verantwortlichkeiten und Datenlinien definieren (Data Owner, ESG-Controller).
- Einführung eines internen Kontrollsystems (IKS) für Nachhaltigkeitsdaten.
- Automatisierung nutzen, um Datenqualität und Revisionssicherheit zu erhöhen.
- ESRS-Anforderungen an Struktur, Granularität und Dokumentation einhalten.
5. Frühzeitige Planung von externe Prüfung (Assurance)
Ziel: Vorbereitung auf zukünftige Prüfpflichten und erhöhte Datenintegrität.
- CSRD verlangt Limited Assurance, später Reasonable Assurance.
- Frühzeitige Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern zu Prüfungsansatz, Materialität und Dokumentation.
- Pilot-Assurance für kritische KPIs einsetzen, um Reifegrad und Prozessqualität zu testen.
- Revisionssichere Prozessdokumentationen sicherstellen.
6. Kommunikation und Transparenz
Ziel: Verständliche, konsistente und glaubwürdige ESG-Kommunikation.
- Ergebnisse verständlich an interne und externe Stakeholder kommunizieren.
- Transparenz über Datenlimitierungen, Übergangsphasen und Methoden.
- Konsistente ESG-Botschaften gegenüber Banken, Investoren, Kunden und Mitarbeitenden entwickeln.
- Fokus auf Greenwashing-Prävention (belegbare KPIs, klare Abgrenzungen).
- Bericht im Lagebericht gemäß CSRD-Vorgaben veröffentlichen.
Telusio Einschätzung
Die CSRD bleibt für betroffene Unternehmen anspruchsvoll, auch wenn die EU im Rahmen des Omnibus-Pakets über deutliche Vereinfachungen und höhere Schwellenwerte verhandelt.
Nachhaltigkeitsverantwortliche sollten deshalb zwei Dinge im Blick behalten: Wer weiterhin berichten muss, braucht belastbare Daten- und Prüfprozesse, und wer möglicherweise herausfällt, bleibt dennoch über Kunden, Banken und Lieferketten ESG-pflichtig.
Entscheidend ist jetzt, die Entwicklungen eng zu verfolgen und dort, wo CSRD weiterhin gilt, frühzeitig auf prüfbare, konsistente ESG-Daten zu setzen. So sichern Unternehmen sowohl Compliance als auch Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit.





