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Erkenntnisse aus der PCF-Praxis
Studien, Analysen und Erfahrungen aus Projekten mit Industrieunternehmen.

Stand: 24.03.2026
CSRD: Der neue EU-Rahmen auf einen Blick
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein zentraler Meilenstein für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und schafft einen deutlich breiteren und verbindlicheren Rahmen für Umwelt-, Sozial- und Governance-(ESG)-Informationen. Ziel ist es, Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit von Nachhaltigkeitsdaten zu erhöhen und Kapital gezielt in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464)
Mit der zunehmenden Bedeutung von ESG-Kriterien – sowohl in der Finanzierung als auch entlang der Lieferkette – wird die CSRD insbesondere für mittelständische Industrie- und Technologieunternehmen zu einer strategischen Kernanforderung.
Dieser Beitrag zeigt, welche Unternehmen ab wann berichten müssen, wie sich der Zeitplan durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie 2025/794 geändert hat und welche konkreten Schritte sich für die Vorbereitung anbieten.

Die CSRD ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung in die bestehende Finanzberichterstattung integriert. Sie ändert u. a. die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und verpflichtet Unternehmen, einen getrennten, aber integrierten Nachhaltigkeitsabschnitt im Lagebericht zu veröffentlichen. Dadurch werden Nachhaltigkeitsthemen formal auf die gleiche Ebene wie finanzielle Leistungsindikatoren gehoben und müssen mit vergleichbarer Tiefe, Konsistenz und Prüfungssicherheit dargestellt werden. Unternehmen sind verpflichtet, ihre ESG-Daten nach einheitlichen europäischen Standards aufzubereiten, sodass sie für Kapitalmarktakteure und Stakeholder deutlich transparenter und besser vergleichbar werden.
Kernelemente:
Nach aktuellem Stand des EU-Gesetzgebungsverfahrens – insbesondere durch die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794, das Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie sowie die abgeschlossenen Trilogverhandlungen – ist von einer grundlegenden Neuausrichtung des Anwendungsbereichs der CSRD auszugehen.
Am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament im Plenum die im Trilog ausgehandelte Kompromissfassung des Omnibus-I-Pakets gebilligt. Damit ist die politische Einigung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission inhaltlich abgeschlossen. Die formale Rechtsverbindlichkeit wurde durch die förmliche Annahme durch den Rat der Europäischen Union und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vollzogen.
Vor diesem Hintergrund verliert die bisherige Einteilung der CSRD in sogenannte „Wellen“ zunehmend an Bedeutung. Stattdessen zeichnet sich eine starke Fokussierung auf deutlich höhere quantitative Größenkriterien ab, wodurch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich reduziert wird.
Die neuen Schwellenwerte umfassen:
Auf Basis der neu vereinbarten Schwellenwerte ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der CSRD künftig deutlich verengt wird; Schätzungen gehen von einem Wegfall von rund 80 % der ursprünglich erfassten Unternehmen aus. Börsennotierte KMU sollen vollständig aus der unmittelbaren CSRD-Berichtspflicht herausgenommen werden.
Unverändert gilt, dass Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen und mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen, formell im CSRD-Regime verbleiben. Allerdings sieht der Omnibus-Kompromiss eine Übergangsregelung vor, nach der Unternehmen der bisherigen Welle 1, die nach den neuen Schwellenwerten künftig nicht mehr erfasst wären, für die Berichtsjahre 2025 und 2026 von der CSRD-Pflicht ausgenommen werden können, sofern das Omnibus-Paket formell in Kraft tritt.
Die ursprünglichen CSRD-Fristen wurden 2025 durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock“) für bestimmte Unternehmensgruppen um zwei Jahre verschoben. Diese Richtlinie ist bereits in Kraft und damit geltendes Recht.
Wichtig:
1. Große Unternehmen & Muttergesellschaften großer Konzerne (Welle 1, 500+ Mitarbeitende, bereits NFRD-pflichtig)
Frist bleibt unberührt von der „Stop-the-Clock-Richtlinie“.
Jedoch: Quick-Fix-Verordnung greif!
Die Quick-Fix-Verordnung (EU) 2025/1416 dient als inhaltliches Entlastungsinstrument innerhalb des Omnibus-I-Pakets, um die Komplexität der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) kurzfristig zu reduzieren. Während andere Regelungen den Zeitplan verschieben, weitet der Quick Fix die sogenannten „Phase-in“-Erleichterungen auf alle berichtspflichtigen Unternehmen aus.
Dies erlaubt es insbesondere den Vorreitern der ersten Welle, in den Berichtsjahren 2025 und 2026 auf die Offenlegung besonders schwieriger Datenpunkte – wie detaillierte Scope-3-Emissionen in der Lieferkette oder komplexe Sozialangaben – vorerst zu verzichten. Ziel ist es, den Fokus von einer sofortigen Datenperfektion hin zum Aufbau funktionsfähiger Berichtsprozesse zu verschieben und die administrative Last in der Einführungsphase spürbar zu senken
2. Weitere große Unternehmen
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Unternehmen aufgrund der neuen Schwellenwerte künftig dauerhaft außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs liegen werden.
3. Börsennotierte KMU, kleine & nicht-komplexe Kreditinstitute
Nach dem im Omnibus-I-Paket bestätigten politischen Kompromiss sollen börsennotierte KMU künftig vollständig von der CSRD-Pflicht ausgenommen werden.
4. Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU
Die grundsätzliche Logik der Einbeziehung von Drittstaatenunternehmen bleibt erhalten, wird jedoch im Rahmen des Omnibus-Pakets stärker auf sehr große wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der EU fokussiert.
Für das Jahr 2025 ergibt sich aktuell folgendes Bild:
Die CSRD ist bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, obwohl die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie am 6. Juli 2024 endete. Zwar liegt in Deutschland ein CSRD-Umsetzungsgesetzentwurf vor, das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch bislang weder im Bundestag noch im Bundesrat abgeschlossen.
Bis zum Inkrafttreten eines nationalen Umsetzungsgesetzes gelten für deutsche Unternehmen formal weiterhin die bestehenden NFRD-Regelungen, ergänzt um unionsrechtliche Anwendungspflichten und Auslegungshilfen. Die fehlende nationale Umsetzung verstärkt derzeit die Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen, insbesondere im Zusammenspiel mit den laufenden Omnibus-Reformen.
Mit der anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist das Omnibus-I-Paket nun rechtskräftig. Da viele Unternehmen nun nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind, aber dennoch Anfragen von Banken oder Kunden erhalten, rücken freiwillige Standards in den Fokus:
CSDDD-Koppelung: Auch die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde drastisch verschlankt (neue Grenzen: > 5.000 MA und > 1,5 Mrd. € Umsatz) und zeitlich auf 2029 nach hinten geschoben.
VSME-Standard: Der Standard für nicht-berichtspflichtige KMU soll im Laufe des Jahres 2026 finalisiert werden. Er dient als „Schutzschild“, damit Großunternehmen nicht mehr Daten von ihren Zulieferern abfragen dürfen, als dieser Standard vorsieht

Trotz geplanter Vereinfachungen im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets bleibt die CSRD für alle weiter betroffenen Unternehmen ein komplexes, prüfpflichtiges und strategisch relevantes Vorhaben. Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen künftig entlastet werden könnten, benötigen alle potenziell berichtspflichtigen Unternehmen robuste Daten-, Governance- und Reportingstrukturen.
Die folgenden Schritte bilden die Best Practice 2025 für eine effektive CSRD-Readiness:
1. Verständnisaufbau der CRSD-Anforderungen
Ziel: Klarheit über Anwendungsbereich, Pflichten und zeitliche Vorgaben.
2. Bestandsaufnahme und Gap-Analyse
Ziel: Lücken zwischen heutigem Status und CSRD-Anforderungen klar identifizieren.
3. Weiterentwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie
Ziel: ESG-Ziele klar verankern und mit der Gesamtstrategie verbinden.
4. Implementierung von Reporting-Prozesse und IT-Systeme
Ziel: Datenverlässlichkeit und prüfungsfähige Berichte sicherstellen.
5. Frühzeitige Planung von externe Prüfung (Assurance)
Ziel: Vorbereitung auf zukünftige Prüfpflichten und erhöhte Datenintegrität.
6. Kommunikation und Transparenz
Ziel: Verständliche, konsistente und glaubwürdige ESG-Kommunikation.
Die CSRD bleibt für betroffene Unternehmen anspruchsvoll, auch wenn die EU im Rahmen des Omnibus-Pakets über deutliche Vereinfachungen und höhere Schwellenwerte verhandelt.
Nachhaltigkeitsverantwortliche sollten deshalb zwei Dinge im Blick behalten: Wer weiterhin berichten muss, braucht belastbare Daten- und Prüfprozesse, und wer möglicherweise herausfällt, bleibt dennoch über Kunden, Banken und Lieferketten ESG-pflichtig.
Entscheidend ist jetzt, die Entwicklungen eng zu verfolgen und dort, wo CSRD weiterhin gilt, frühzeitig auf prüfbare, konsistente ESG-Daten zu setzen. So sichern Unternehmen sowohl Compliance als auch Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit.

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